ILO Kern- Arbeitsnormen

Die ILO-Kernarbeitsnormen verbieten Zwangsarbeit und Kinderarbeit, garantieren das Recht Gewerkschaften zu bilden, fordern Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern und untersagen jegliche Form von Diskriminierung.

ILO Kernkonventionen

Die Kernkonventionen wurden von der ILO als grundlegende und für alle Mitglieder verpflichtende Standards deklariert, selbst wenn sie diese nicht ratifiziert haben. Die Schweiz hat alle acht Konventionen unterzeichnet und ist damit die völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen, die Normen in nationales Recht umzusetzen.

Konvention 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (1930)

Konvention 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (1948)

Konvention 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen (1949)

Konvention 100 über die Gleichheit des Entgelts für Männer und Frauen für gleichwertige Arbeit (1951)

Konvention 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (1957)

Konvention 111 über das Verbot der Diskriminierung (1958)

Konvention 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (1973)

Konvention 182 über das Verbot und Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (1999)

Soziale Mindeststandards umfassen ausserdem das Recht auf existenzsichernden Lohn, menschenwürdige und sichere Arbeitsbedingungen, auf geregelte, nicht exzessive Arbeitszeit und eine formelle Arbeitsbeziehung. Diese sind in weiteren elementare ILO-Übereinkommen und Arbeitsnormen festgehalten.

Recht auf einen existenzsichernden Lohn:

ILO-Konvention 26 über die Einrichtung und Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (1928)

ILO-Konvention 131 über die Festsetzung von Mindestlöhnen, besonders unter Berücksichtigung der Entwicklungsländer (1970)

Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte über das Recht auf Arbeit, gleichen Lohn und Koalitionsfreiheit (1948)

Recht auf menschenwürdige und sichere Arbeitsbedingungen:

ILO-Konvention 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (1981)

Recht auf geregelte, nicht exzessive Arbeitszeit:

ILO-Konvention 1 über die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich von 1919

Recht auf eine formelle Arbeitsbeziehung:

ILO-Empfehlung 198 (2006)

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